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Abstrakte Prüfschichten machen die Herkunft und Kennzeichnung von KI-Inhalten sichtbar

EU AI Act seit August 2026: Was Unternehmen jetzt bei Chatbots und KI-Inhalten kennzeichnen müssen

Seit August 2026 gelten neue Transparenzpflichten des EU AI Act. Was Unternehmen bei Chatbots, Deepfakes, KI-Texten und technischen Kennzeichnungen jetzt konkret tun müssen.

TL;DR: Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten des EU AI Act – Unternehmen sollten jetzt systematisch klären, wo sie KI einsetzen, wer für Hinweise und Kennzeichnungen verantwortlich ist und wie die Umsetzung nachweisbar dokumentiert wird.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act, und die zuständigen Stellen können zentrale Teile der Verordnung durchsetzen. Die Europäische Kommission hat kurz vor dem Stichtag Leitlinien für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme veröffentlicht. Für Unternehmen wird damit aus einer abstrakten Regulierung eine konkrete Gestaltungs- und Betriebsaufgabe.

Im Mittelpunkt stehen keine allgemeinen Warnbanner für jede Nutzung künstlicher Intelligenz. Entscheidend sind vielmehr vier klar umrissene Situationen: die direkte Interaktion mit einem KI-System, technisch erzeugte oder veränderte Inhalte, Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse sowie Emotions- und biometrische Kategorisierungssysteme. Wer diese Fälle sauber trennt, kann Überkennzeichnung vermeiden und trotzdem nachvollziehbar handeln.

Was seit August tatsächlich gilt

Der konsolidierte Verordnungstext verlangt, dass Menschen spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar informiert werden. Die Information muss außerdem die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Damit reicht es nicht, einen versteckten Satz in Datenschutzbestimmungen oder Nutzungsbedingungen unterzubringen, wenn die betroffene Person ihn im konkreten Kontakt mit dem System nicht wahrnimmt.

Die Pflichten treffen nicht alle Beteiligten auf dieselbe Weise. Der AI Act unterscheidet insbesondere zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen bereitstellen, und Betreibern, die es in eigener Verantwortung einsetzen. Ein Unternehmen kann je nach Lösung in einer Rolle oder in beiden Rollen handeln – etwa wenn es einen externen Sprachmodell-Dienst in einen selbst entwickelten Kundenassistenten integriert.

Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben

Bei Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass die Gegenseite eine KI ist. Eine Ausnahme besteht, wenn dies für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund des Kontexts offensichtlich ist. In der Praxis ist ein kurzer, sichtbarer Hinweis wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“ meist belastbarer als die Hoffnung, der technische Charakter werde schon erkannt.

Für einen Kundenservice-Chatbot bedeutet das: Der Hinweis gehört an den Beginn des Dialogs, nicht erst in eine spätere Antwort. Auch Voicebots, virtuelle Berater und interaktive Avatare fallen in den Blick, wenn sie unmittelbar mit Menschen kommunizieren. Zusätzlich sollten Unternehmen klar machen, wie eine menschliche Ansprechperson erreicht wird, sofern ein solcher Übergang vorgesehen ist – nicht weil Artikel 50 dies pauschal verlangt, sondern weil die Information ohne eine verständliche Nutzerführung schnell wirkungslos bleibt.

Maschinenlesbare Kennzeichnung ist zunächst eine Anbieterpflicht

Anbieter generativer Systeme für Text, Bild, Audio oder Video müssen ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder verändert kennzeichnen. Die technische Lösung soll nach dem Stand der Technik wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist. Der Gesetzgeber erkennt damit ausdrücklich an, dass Wasserzeichen und Herkunftssignale technische Grenzen haben; völlige Unfehlbarkeit wird nicht behauptet.

Von dieser Anbieterpflicht ausgenommen sind Systeme, die lediglich übliche Bearbeitungen unterstützen oder Eingaben und deren Bedeutung nicht wesentlich verändern. Für bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte sieht die konsolidierte Fassung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor. Unternehmen sollten deshalb Versionsstände, Anbieterzusagen und verfügbare Herkunftsmetadaten erfassen, statt pauschal davon auszugehen, jedes eingesetzte Werkzeug sei bereits vollständig vorbereitet.

Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse

Wer ein KI-System einsetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu verändern, die als Deepfake gelten, muss offenlegen, dass das Material künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Für eindeutig künstlerische, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke darf die Offenlegung so erfolgen, dass das Werk nicht unnötig beeinträchtigt wird. Die Ausnahme beseitigt die Pflicht also nicht vollständig, sondern verändert ihre angemessene Form.

Bei KI-generierten oder manipulierten Texten ist die Betreiberpflicht enger: Sie betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn ein menschlicher Prüf- oder Redaktionsprozess stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für Unternehmensblogs folgt daraus kein automatischer Kennzeichnungszwang für jeden mit KI unterstützten Satz – wohl aber die Notwendigkeit, den tatsächlichen Prüfprozess und die verantwortliche Redaktion ernst zu nehmen und belegen zu können.

Emotions- und biometrische Kategorisierung gesondert prüfen

Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen betroffene Personen über den Einsatz informieren und personenbezogene Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht verarbeiten. Solche Funktionen können etwa in Analyse-, Sicherheits-, Personal- oder Zugangsszenarien auftauchen. Weil neben Artikel 50 weitere Verbote, Hochrisiko-Regeln und Datenschutzanforderungen greifen können, gehört dieser Bereich früh in die rechtliche und technische Einzelfallprüfung.

Eine belastbare Umsetzung beginnt mit dem Inventar

Der erste sinnvolle Schritt ist kein neues Banner, sondern ein vollständiges Verzeichnis der eingesetzten KI-Funktionen. Darin sollten Verantwortliche festhalten, welches System verwendet wird, mit wem es interagiert, welche Inhalte es erzeugt oder verändert, ob Personen einer Analyse ausgesetzt sind und ob ScalerIT, ein Kunde oder ein externer Anbieter die jeweilige Rolle übernimmt. Ohne dieses Inventar bleiben Hinweise zufällig und technische Kennzeichnungen ungeprüft.

Danach braucht jeder relevante Anwendungsfall eine kleine Entscheidungsmatrix: Ist die KI-Interaktion offensichtlich? Wo erscheint der Hinweis erstmals? Wird synthetischer Inhalt technisch markiert? Liegt bei veröffentlichten Texten ein dokumentierter menschlicher Review vor? Wer genehmigt Ausnahmen und wer prüft Änderungen nach einem Anbieter- oder Modellwechsel? Screenshots, Testprotokolle, Freigaben und Vertragsunterlagen schaffen eine nachvollziehbare Spur, ohne einen überdimensionierten Compliance-Prozess aufzubauen.

Bußgelder sind relevant, aber nicht die einzige Motivation

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können nach Artikel 99 grundsätzlich mit bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen mit bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres sanktioniert werden – maßgeblich ist der höhere Wert. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich der niedrigere der beiden Höchstwerte. Die konkrete Sanktion hängt jedoch von Umständen wie Schwere, Dauer, Verantwortung, Kooperation und Abhilfemaßnahmen ab; die Maximalwerte sind keine automatische Standardstrafe.

Mindestens ebenso wichtig ist die operative Wirkung. Ein klar gekennzeichneter Assistent setzt realistische Erwartungen, reduziert Täuschungsrisiken und erleichtert die Eskalation an Menschen. Gute Transparenz ist deshalb nicht bloß juristische Absicherung, sondern Teil eines verständlichen Produktdesigns – vorausgesetzt, der Hinweis beschreibt die tatsächliche Funktion und wird nicht als pauschaler Haftungsausschluss missbraucht.

Kontext: Der AI Act kommt in Etappen

Der AI Act ist seit August 2024 in Kraft, wird aber schrittweise anwendbar: Verbote bestimmter Praktiken und Pflichten zur KI-Kompetenz gelten bereits seit Februar 2025, Verpflichtungen für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen folgten im August 2025, und seit August 2026 greifen nun weite Teile der Verordnung einschließlich Artikel 50. Weitere Vorgaben, insbesondere für bestimmte Hochrisiko-Systeme, folgen später; die Kommission zeigt den gestaffelten Zeitplan ausdrücklich. Transparenz ist daher ein aktueller Pflichtbereich, aber nicht das Ende der regulatorischen Vorbereitung.

Was Unternehmen jetzt beobachten sollten

In den nächsten Monaten wird entscheidend sein, wie Behörden, Anbieter und technische Standards die maschinenlesbare Kennzeichnung konkretisieren. Unternehmen sollten die Leitlinien der Kommission als praktische Orientierung nutzen, zugleich aber beachten, dass Leitlinien den verbindlichen Verordnungstext und eine individuelle rechtliche Bewertung nicht ersetzen. Änderungen an Modellen, Medienpipelines und Nutzeroberflächen gehören in einen wiederkehrenden Kontrollprozess statt in eine einmalige Stichtagsaktion.

Für die kommenden zwei Wochen genügt ein pragmatischer Start: Verantwortliche benennen, KI-Funktionen inventarisieren, die vier Transparenzfälle markieren und die sichtbarsten Nutzerkontakte testen. Wo der Status unklar bleibt, sollte das Team die Annahme dokumentieren und fachkundigen Rat einholen. Dieser Beitrag bietet eine operative Einordnung und keine Rechtsberatung.

Drei Kernaussagen

  • Seit dem 2. August 2026 müssen Unternehmen insbesondere direkte KI-Interaktionen, Deepfakes, bestimmte öffentliche Texte sowie Emotions- und biometrische Kategorisierung korrekt einordnen und gegebenenfalls offenlegen.

  • Anbieter und Betreiber tragen unterschiedliche Pflichten; ein vollständiges KI-Inventar mit Rollen, Nutzerkontakt, Inhaltstyp und technischem Kennzeichnungsstatus ist deshalb die Grundlage der Umsetzung.

  • Transparenz funktioniert nur, wenn Hinweise rechtzeitig, verständlich, barrierefrei und nachweisbar umgesetzt werden – versteckte Klauseln oder pauschale KI-Warnungen reichen als Betriebskonzept nicht aus.